OVG Koblenz
Beschluss vom 27.05.2009
Az.: 10 B 10387/09.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 27. Mai 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. März 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2009 wiederhergestellt.
Die Kosten beider Rechtszüge hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,– € festgesetzt.
G r ü n d e
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2009 hat Erfolg.
Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zum Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu verbleiben, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt. Die gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – wegen erwiesener Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 20. Februar 2009 unterliegt nämlich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gewichtigen rechtlichen Bedenken, so dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung nicht anerkannt werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf die fehlende Eignung eines Kraftfahrers schließen und diesem die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich weigert, sich einer zu Recht von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem Antragsteller aber nicht zu Recht erfolgt.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung vom 8. Dez[…]