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Beweisverwertungsverbot – Blutprobe bei Trunkenheitsfahrt

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AG Kempten
Urteil vom 12.07.2012
Az: 25 OWi 144 Js 4384/12

1. Der Betroffene ist schuldig, fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben.
2. Er wird deshalb zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt.
3. Im übrigen wird der Betroffene freigesprochen.
4. Soweit der Betroffene verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Im übrigen fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, Ziffer 11.3.5 Bkat, § 17 OWiG

Gründe
I.
Der am 21.02.1986 geborene, ledige Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. In seinem Verkehrszentralregister befinden sich keine Einträge. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat sich der Betroffene nicht geäußert.
II.
1. Der Betroffene fuhr am 17.01.2012 gegen 19.20 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen: … in Kempten (Allgäu) auf der Kaufbeurer Straße stadteinwärts. An dieser Stelle ist die zulässige Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt. Der Betroffene überschritt aus Unaufmerksamkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h. Dabei ist zugunsten des Betroffenen ein Toleranzabzug von 3 km/h berücksichtigt.
2. Der Betroffene wurde nach Durchführung der Geschwindigkeitsmessung unmittelbar von dem Zeugen PHM … angehalten. Dieser stellte beim Betroffenen Alkoholgeruch fest. Der Betroffene führte daraufhin auf Nachfrage des Zeugen … gegen 19.30 Uhr eine freiwillige Atemalkoholkontrolle mittels eines nicht gerichtsverwertbaren Tests durch. Dieser gab eine Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l. Auf weitere Nachfrage stimmte der Betroffene einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholkontrolle mittels eines gerichtsverwertbaren Alkoholtests zu, weshalb die kontrollierenden Beamten PHM … und PHM … mit dem Betroffenen zu ihrer Dienststelle in Kempten fuhren. Nach einer Wartezeit von 20 Minuten begehrte der Betroffene ein Telefonat mit seinem Verteidiger, welches ihm bewilligt wurde. Nach dem Gespräch mit dem Verteidiger stimmte der Betroffene weder einem freiwilli[…]


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