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Mobilfunktelefonbenutzung – Pkw: In-die-Hand-Nehmen schon bußgeldbewehrt

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 83 Ss-OWi 19/05 – 242 Z –
Beschluss vom 23.08.2005

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. April 2005 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG am 23. August 2005 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit „gemäß §§ 23 I 1a, 49 StVO“ – gemeint: § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO – zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Durch Beschluss vom 18.08.2005 hat der Einzelrichter des Senats die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
II.
Die nach ihrer Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
Der Betroffene rügt zu Recht, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, der wegen fehlender Feststellung der Schuldform ohnehin unvollständig ist, auf einer Verletzung des sachlichen Rechts beruht. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 23 StVO findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen keine tragfähige Grundlage.
a)
Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält[…]


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