Oberlandesgericht Hamm
Az.: 2 Ss OWi 190/07
Beschluss vom 06.09.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Iserlohn, Az.: 18 OWi 763 Js 860/06 OWi (350/06)
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
3. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen „fahrlässig unzulässiger Nutzung seines Mobiltelefons während der Fahrt“ zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt worden.
Nach den vom Amtsgericht aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen getroffenen Feststellungen näherte sich der Betroffene am 05. August 2006 zunächst mit dem von ihm geführten Pkw einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage in Hemer. Da die Ampel rot zeigte, schaltete er den Motor ab, nahm dann ein Mobiltelefon auf und telefonierte kurz mit einem Bekannten, dem er sein unmittelbares Ankommen ankündigte. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Lichtzeichenanlage auf gelb und sodann auf grün. Der Betroffene startete den Motor, fuhr entsprechend den Weisungen der auf ihn aufmerksam gewordenen Polizeibeamten noch ein Stück weiter und wurde sodann von diesen angehalten.
Das Amtsgericht hat den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO als erfüllt angesehen, da trotz des Abstellens des Motors der Betroffene weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs vor einer Rotlicht zeigenden Ampel sein Mobiltelefon nicht hätte benutzen dürfen.
Der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
II.
In der Sache war es geboten, die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs.1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen und die Sache gem. § 80 a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Soweit ersichtlich ist, ist die hier im Raum st[…]