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Rechtsanwälte Kotz GbR

Messverfahren (standardisiertes) bei Geschwindigkeitsüberschreitung: – Wann liegt es vor?

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Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 1 Ss 141/05
Beschluss vom 12.08.2005
Vorinstanz: Staatsanwaltschaft Trier, Az.: 8011 Js  13331/04  36 OWi

Leitsätze:
1. Von einem standardisierten Messverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests.
2. Dass ein Sachverständiger für „Straßenverkehrsunfälle“ und/oder das „Kraftfahrzeugwesen“ auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war – erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser-Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung. Unterbleibt dies, leidet das Urteil an einem Darstellungsgemangel.
3. Das Gericht darf sich dem Gutachten eines Sachverständigen nicht einfach nur pauschal anschließen. Will es seinem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der allgemeine Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung reicht dazu nicht aus.

In dem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 12. August 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Februar 2005 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:
1.
Der Betroffene ist von den beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten M… und D… auf der B… außerorts mit 154 km/h gemessen worden. Als Messvorrichtung diente ihnen eine sog. „Laser-Pistole“ des […]


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