Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 25.08.2009
Az: 2 Ss OWi 593/09
Vorinstanz: Amtsgericht Recklinghausen, Az.: 35 OWi 59 Js 1091/08 (772/08)
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den
insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet
verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht
Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in
Höhe von 95,00 € verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot für die
Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Sie ist auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs begründet. Im Übrigen war
sie zu verwerfen.
Die auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen
Urteils in materiell rechtlicher Hinsicht deckt hinsichtlich des Schuldspruchs
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die getroffenen
Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen weder gegen
Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze und tragen die Verurteilung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli
2009 Folgendes ausgeführt:
„Die auf die – ausschließlich – erhobene Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt hinsichtlich der