OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 25/06
Beschluss vom 28.04.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. November 2005 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts B. zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 14.11.2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 75 Euro verurteilt; außerdem wurde gegen ihn aufgrund wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 2 Abs.2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Mit der erhobenen Verfahrensrüge macht er geltend, nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer Vorsatztat hingewiesen worden zu sein.
II.
Der Rechtsbeschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Zwar verhält sich die Urteilsformel entgegen §§ 260 Abs. 4 StPO, 46 OWiG nicht zur Schuldform, die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich jedoch aus den Urteilsgründen (Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 71 Rn. 41). Da der Bußgeldbescheid vom 24.06.2005 hierzu überhaupt keine Angabe enthält, ist insoweit jedoch vom Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung auszugehen (OLG Schleswig SchlHA 2001, 138; OLG Düsseldorf ZfSch 1994, 228), so dass der Bußgeldrichter in entsprechender Anwendung des § 265 StPO den Betroffenen auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte hinweisen müssen (OLG Dresden DAR 2004, 102; OLG Hamm VRS 63, 56). Diese wesentliche Förmlichkeit ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, so dass es als unerheblich anzusehen ist, ob der Betroffene aufgrund der Hauptverhandlung mit einer solchen Umgestaltung rechnen musste (OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 179 f.; Brandenburgisches OLG ZfSch 2000, 174 f.).
2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil.
a. Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung wird von den Feststellungen getragen, so dass für eine Berichtigung des Schuldspruchs und die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat durch den Senat (§ 79 Abs.6 OWiG) kein Raum bleibt. Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h und damit um ungefähr 48,5%. Dieser[…]