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Geschwindigkeitsmessung mittels PPS und Reifenwechsel

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Amtsgericht Nordenham
Urteil vom 31.05.2007
Az: 5 OWi 441 Js 59850/06

Das Amtsgericht Nordenham – Abteilung für Bußgeldsachen – hat in der Sitzung vom 31.05.2007 für Recht erkannt:
Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 48 km/h ein Bußgeld von 150 Euro festgesetzt.

Ferner wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten ab Rechtskraft des Urteils.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3 Ziffer 2c), 49 Absatz 1 Ziffer 3 StVO; 24, 25 StVG.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist von Beruf Zahnarzt mit geregeltem Einkommen. Das Verkehrszentralregister weist folgende Eintragungen auf:

Am 19. Juli 2004 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Reutlingen gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 50 Euro, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten hatte. Die Entscheidung ist seit dem 23.08.2004 rechtskräftig.

Am 13.10.2004 verhängte die Bußgeldbehörde des Märkischen Kreises in Iserlohn gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 60 Euro, weil er am 27.09.2004 die Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeuges missachtet hatte, so dass es zum Unfall kam.

Am 31.10.2004 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Dortmund ein Bußgeld von 100 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat, weil der Betroffene am 21. Juli 2004 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h überschritten hatte. Die Entscheidung ist seit dem 17. Januar 2005 rechtskräftig.

Am 11. Januar 2006 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Hagen gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 54 Euro, weil dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten hatte. Die Entscheidung ist seit dem 02.02.2006 rechtskräftig.

II.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgendes fest:

Am 06. Juni 2006 befuhr der Betroffene um 13.32 Uhr im Landkreis Wesermarsch, Stadland, die Bundesstraße 212 mit seinem Pkw Audi, …. Obwohl er wusste, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt war, führte er sein Fahrzeug vor der Anschlussste[…]


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