OLG Zweibrücken
Az.: 1 Ss 271/01
Beschluss vom 28.01.2002
Rechtskräftig!
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 28. Januar 2002 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 64 km/h zu einer Geldbuße von 650,– DM und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der fünfmal einschlägig vorbelastete Betroffene am 9. Mai 2001 um 3.17 Uhr auf der Autobahn A 61 in der Gemarkung Frankenthal (Pfalz) bei Kilometer 351,5 in Fahrtrichtung Koblenz mit dem PKW Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen: XXXXX, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h, obwohl die dort durch Verkehrszeichen 274 wegen einer Tagesbaustelle mehrfach und beidseitig der Fahrbahn ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der ein Toleranzabzug von 20 % berücksichtigt sei, errechne sich aus einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines nachfahrenden Polizeistreifenwagens durch einen nicht justierten Tachometer. Das Polizeifahrzeug sei dem PKW des Betroffenen auf einer Strecke von 3.000 m bei gleichbleibendem Abstand und unverminderter Geschwindigkeit gefolgt.
Die gegen das Urteil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Betroffene die Lückenhaftigkeit der Urteilsfeststellungen. Bei einer – wie hier – vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug mittels eines nicht justi[…]