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Fahrverbot – bei zweimaliger Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 Ss OWi 552/09
Beschluss vom 07.01.2010

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h – begangen am 13. April 2008 mit einem PKW – zu einer Geldbuße von 75,– €. Daneben verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er, wie sich aus seinem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, auf den Rechtsfolgenausspruch – Verhängung eines Fahrverbots – beschränkt hat.

Der Senat hat durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 06. Januar 2010 gemäß § 80 a Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 OWiG die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, da es geboten ist, das amtsgerichtliche Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch rechtskräftig. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot wird der Rechtsfolgenausspruch von der Rechtsbeschwerde allerdings in vollem Umfang erfasst.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar ist die formelle Rüge unzulässig, da es an einer Begründung gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO fehlt. Auf die Sachrüge hin war indes der Rechtsfolgenausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern, weil das Urteil insoweit rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

Der Betroffene beanstandet zu Recht die Verhängung des Fahrverbots.

Das Amtsgericht hat die Anordnung des Fahrverbots auf § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt. Hiernach kommt in der Regel ein Fahrverbot in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine G[…]


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