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Die Klausel „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vielen Reinigungen ist unwirksam. Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Besc[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de Unfall am Kreuzungspunkt: Ein Blick auf den Konflikt zwischen Linksabbieger und Querverkehr In einer Ereigniskette, die in der deutschen Stadt Heide ihren Ursprung nahm, ist die Situation an einer Kreuzung zwischen einem Linksabbieger und Querverkehr eskaliert. Dieser Fall, der vor dem Amtsgericht Meldorf (Az.: 94 C 689/19) verhandelt wurde, wirft […]