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Reinigung – Haftungsbeschränkungsklausel ist unwirksam

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Foto: Pixabay via taniadimas
Die Klausel „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vielen Reinigungen ist unwirksam. Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Besc[…]


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