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Fahrverbot – Augenblicksversagen und berufliche Nachteile

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 429/07
Beschluss vom 19.11.2007

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 20.03.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 11. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Marl zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Marl hat durch Beschluss vom 20.03.2007 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h eine Geldbuße von 400,00 EUR verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene am 12.09.2006 um 9.17 Uhr in Marl mit dem von ihm geführten PKW auf der Bundesautobahn A 52 in Fahrtrichtung Marl/Haltern außerhalb geschlossener Ortschaften die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 56 km/h. Der Messstelle gingen mehrere Geschwindigkeitsbegrenzungen voraus. Zwischen der Überführung der B 224 und der Anschlussstelle Dorsten-Ost (L 608) war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch mehrere beidseitig aufgestellte Zeichen 274 zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h (mit dem Zusatzschild: Straßenschäden) beschränkt. Nach dem Passieren des dritten Schildes in Höhe des Kilometers 10,05 wurde die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs mit einem Verkehrsradargerät gemessen. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 136 km/h unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges in Höhe von 3 %.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt, dass er verheiratet ist und im Vertrieb der Firma M:F. GmbH in Viersen arbeitet.

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Nach Maßgabe der Feststellungen ist der Betroffene des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gem. §§ 41 II (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG schuldig.

Für die nach Maßgabe de[…]


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