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Fahrverbot – absehen von der Verhängung durch Richter

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OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 502/03
Beschluss vom: 22.07.2003

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 07. April 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 07. 2003 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Meschede hat den Betroffenen durch Urteil vom 06. November 2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer – erhöhten – Geldbuße von 150,00 € verurteilt, jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat der Senat mit Beschluss vom 06. Februar 2003 das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 07. April 2003 hat das Amtsgericht Meschede den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer erhöhten Geldbuße von 180,00 € verurteilt, von der Verhängung des Regelfahrverbotes jedoch erneut abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die statthafte sowie form- und fristgerechte eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist.

II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Meschede.

Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen hat, ist lückenhaft.

Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil:
„Gem. § 4 Abs. 4 BKatV kann von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden und das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. Ein Absehen kommt dann in Betracht, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es unangemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des groben bzw. beharrlichen Verstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen.

Eine solche erhebliche […]


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