Oberlandesgericht Hamm
Az: III-3 RBs 364/11
Beschluss vom 24.01.2012
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch klarstellend dahin berichtigt, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 Abs. 2a StVG“ zu einer Geldbuße von 880 € verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene mit dem von ihm geführten Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 67 km/h überschritten. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit der Betroffene die „Verletzung der §§ 261 StPO, 77 OWiG“ rügt, handelt es sich der Sache nach nicht um eine Verfahrensrüge. Mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO kann geltend gemacht werden, dass die im Urteil wiedergegebenen Erkenntnisse nicht durch Vorgänge gewonnen wurden, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 38a m.w.N.). Eine solche Rüge lässt sich dem Vorbringen des Betroffenen nicht entnehmen. Der Betroffene macht vielmehr geltend, dass Lichtbilder, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren und auf die das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung gestützt hat, von schlechter Qualität gewesen seien, und beanstandet damit den Beweiswert eines in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittels. Dies betrifft indes – soweit überhaupt eine Rechtsfrage vorliegt – nicht den Bereich des formellen, sondern des sachlichen Rechts.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Besonderer Erörterung bedarf nur Folgendes:
Die Beweiswürdigung des Amtsgeri[…]