Oberlandesgericht Bamberg
Az: 2 Ss OWi 265/08
Beschluss vom 17.03.2008
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Überschreitens der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid außerdem angeordneten einmonatigen (Regel-) Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes iSv. § 25 I 1 StVG iVm. § 4 II 2 BKatV hat es mit der Begründung abgesehen, der Betr. habe mit seiner bestätigten freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung, der Absolvierung von 6 Sitzungen und Übernahme der hierfür angefallenen Kursgebühren von rund 500 € gezeigt, dass die Sanktionsziele des Regelfahrverbots bereits als erreicht anzusehen seien. Es bestehe mithin hinreichender Grund für die Annahme, dass der Betr. sein Fahrverhalten nunmehr nachhaltig ändern werde, so dass es keiner weiteren Einwirkung mehr durch ein Fahrverbot bedürfe.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der StA führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das AG.
Aus den Gründen:
Das AG hat zutreffend erkannt, dass auf Grund der nach §§ 28, 29 StVG verwertbaren Vorahndungen hinsichtlich des Fahrverbots ein Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach den §§ 24, 25 I 1 StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV vorlag. Denn nach der seit dem 05.01.2006 rechtskräftigen Verhängung einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h hat der Betr. mit der vorliegenden neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h am 16.10.2006 innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der (letzten) Vorahndung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen. Allerdings hält die Auffassung des AG, von einer die Verhängung eines Fahrverbots begründenden beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sei allein im Hinblick auf den Besuch des Aufbauseminars nicht mehr auszugehen, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zwar folgt aus § 4 II 2 BKatV nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809/1810). Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umständ[…]