OVG Lüneburg
Az.: 12 ME 47/10
Beschluss vom 06.04.2010
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners erhobenen Klage wiederhergestellt hat, hat in der Sache Erfolg. Mit der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung vom 14. Januar 2010 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben, für das von ihr gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. oder ein Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch für die Dauer von sechs Monaten zu führen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragsgegners aus, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 StVZO lägen aller Voraussicht nach nicht vor. Es fehle insoweit an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers. Eine solche sei nur dann anzunehmen, wenn die Ordnungswidrigkeitenbehörde die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen habe. Daran fehle es hier, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der in den Verwaltungsvorgängen abgeheftete Zeugenfragebogen vom 18. September 2009 der Antragstellerin zugegangen sei. Auf der Kopie des Fragebogens fehle ein Absendevermerk und in solchen Fällen reiche es grundsätzlich, dass der Betroffene – wie hier die Antragstellerin – den Zugang einfach bestreite, um Zweifel am Zugang zu säen. Da sich zudem in den Verwaltungsvorgängen weder ein Computerprotokoll mit Erledigungsvermerk befinde noch die Ordnungswidrigkeitenbehörde als Urheberin des Zeugenfragebogens einen der üblichen Verwaltungspraxis entsprechenden Verfahrensablauf dargetan habe, gebe es auch keine anderen Umstände, die einen Zugang des Fragebogens bei der Antragstellerin nahelegten. Da die unverzügliche Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu dem angemessenen Ermittlungsaufwand gehöre und eine solche hier nicht angenommen werden könne, fehle es somit an der für die Anordnung eines Fahrtenbuches vorausgesetzten Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers.