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Fahrradanketten auf Bahnhofsvorplatz – Behinderung

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OVG Lüneburg
Az.: 11 LA 172/08
Beschluss vom 12.03.2009

Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme.
Am 19.8.2005 stellte der Kläger sein Fahrrad auf dem Bahnhofsvorplatz in Göttingen neben zwei mit der Rückenlehne aneinander gestellten Bänken ab und sicherte es mit einem Fahrradschloss an der Armlehne einer Bank. Die Beklagte ließ das Schloss zerstören und das Fahrrad zu ihrem Baubetriebshof verbringen.
Mit Bescheid vom 12.10.2005 setzte die Beklagte vom Kläger zu erstattende Kosten der Ersatzvornahme auf 45,60 € fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt, weil das Fahrrad andere Personen behindert habe und durch die Ankettung die Bank beschädigt worden sei.
Zur Klagebegründung hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund des Stellplatzes neben den Bänken und der großzügigen Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes habe das Fahrrad niemanden behindert. Eine Beschädigung der Bank durch das mit Kunststoff ummantelte Schloss sei ausgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, das Fahrrad habe Passanten behindert. Das Schloss habe Benutzer der Bank belästigt. Die sofortige Entfernung des Fahrrads sei erforderlich gewesen, auch um eine Nachahmung mit der Folge einer binnen kurzer Zeit entstehenden Gefährdung anderer Personen zu verhindern. Das Verhalten des Klägers habe gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, da die von ihr angestrebte Gestaltung des Platzes zum Nutzen der Allgemeinheit durch das Abstellen von Fahrrädern zunichte gemacht werde.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten mit Urteil vom 1. April 2008 aufgehoben. Es hat die Auffassung vertreten, von dem Fahrrad des Klägers sei keine gegenwärtige Gefahr ausgegangen. Ein Behindern i.S.d. § 2 Abs. 2 StVO habe nicht vorgelegen, weil es an einer hinreichend nachhaltigen Beeinträchtigung fremden Verkehrsverhaltens gefehlt habe. Eine einigermaßen nachhaltige Beeinträchtigung sei auch nicht darin zu sehen, dass eine an der Außenseite der Bank sitzende Person durch das Schloss daran gehin[…]


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