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Fahrpersonalverordnung – Bußgeldminderung

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OLG Koblenz
Az.: 1 SsBs 5/09
Beschluss vom 11.08.2009

Auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe
1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen, einen Unternehmer, der Halter von 4 LKW ist, wegen vorsätzlicher Nichtausstellung von Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage (§ 20 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Nr. 10 FPersV) zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt.
Einer der Beschäftigten des Betroffenen, der am 17., 19. und 20. Dezember 2007 nicht als Fahrer eingesetzt worden war, konnte bei einer Kontrolle am 21. Dezember 2007 keine entsprechende Bescheinung vorlegen. Er hatte eine derartige Bescheinigung noch nie erhalten, weil der Betroffene – so die tatrichterlichen Feststellungen – „die Nachweispflicht nicht als gesetzlich erforderlich ansah“.
Den Urteilsgründen ist weiterhin zu entnehmen, dass der Betroffene behauptet hatte, von der Verpflichtung zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Gericht hielt dies für nicht glaubhaft, “ unabhängig davon “ aber auch einen vermeidbaren Verbotsirrtum für gegeben. Letzteres hat sich in den – der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugrunde zulegenden – Feststellungen zur Tat niedergeschlagen.
2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet.
a) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft unterliegt der Schuldspruch nicht deshalb der Aufhebung, weil er (auch) auf Angaben zur Sache beruht, die der Verteidiger als Vertreter des abwesenden Betroffenen gemacht hatte. Dies ist nach § 73 Abs. 3 OWiG grundsätzlich zulässig. Ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Norm vorlagen, wäre nur auf eine entsprechende, hier aber nicht erhobene Verfahrensrüge zu prüfen gewesen.
b) Der Betroffenen wird ein echtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen, bei dem die Unk[…]


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