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Fahrpersonalgesetz – Nichtaushändigung von Unterlagen – Bussgeld

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Oberlandesgericht Bamberg
Az: 2 Ss OWi 1265/07
Beschluss vom 04.12.2007

Zum Sachverhalt:

Das AG verurteilte den Betr. am 21.05.2007 wegen Nichtaushändigung oder Nichteinsendung von Unterlagen (§ 4 III FPersG) zu einer Geldbuße von 5.000 Euro. Nach den Feststellungen forderte das Gewerbeaufsichtsamt mit Schreiben vom 30.11.2005 die T-GmbH auf, bis spätestens 15.12.2005 die Schaublätter der EG-Kontrollgeräte für drei ihrer Firmenfahrzeuge für die Zeiträume vom 01.06.2005 bis 15.11.2005, vom 01.06.2005 bis 31.07.2005 bzw. vom 01.09.2005 bis 31.10.2005 vorzulegen oder einzusenden. Der Betr. kam dieser Aufforderung vorsätzlich nicht nach, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betr. u.a., dass er lediglich als Fahrzeughalter und nicht als Unternehmer i.S.d. § 4 III FPersG anzusehen und deshalb zur Vorlage der Schaubilder nicht verpflichtet sei. Zudem sei der einschlägige Tatbestand seit 11.04.2007 nicht mehr bußgeldbewehrt, da die in § 4 III 1 i.V.m. I FPersG als Grundlage für die Vorlage der Schaublätter genannte bisherige VO (EWG) Nr. 3820/85 mit Wirkung vom 11.04.2007 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt worden sei, ohne dass eine rechtzeitige Anpassung des FPersG an diese Änderung erfolgte. Die Rechtsbeschwerde führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das AG.

Aus den Gründen:
Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft (§ 267 I 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG), weil sie keine Feststellungen zu der Frage enthalten, ob das Auskunftsverlangen der Verwaltungsbehörde für den Betr. überhaupt verbindlich war.

1. Nach § 8 I Nr. 1d) FPersG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer der zuständigen Behörde entgegen § 4 III i.V.m. I FPersG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die dem zu Grunde liegende Verpflichtung für den Betr. entsteht erst durch die behördliche Aufforderung seitens der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine solche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 35 VwVfG), der die Verpflichtung zur Vornahme der angeforderten Handlung regelt. Die Zuwiderhandlung hierg[…]


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