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Fahrerlaubniswiedererteilung -Willkürverbot bei Gerichtsentscheidungen

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BVerfG
Az: 2 BvR 1082/06
Beschluss vom 20.06.2006

In dem Verfahren hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und ansonsten unbegründet.

I.

Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 GG durch den Beschluss des Landgerichts richtet, genügt es nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer trägt keinen Sachverhalt vor, der eine Verletzung dieser Grundrechte möglich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 17, 252 <258>; 47, 182 <186 f.>; 52, 303 <327 f.>).

II.

1. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die angegriffene Entscheidung des Landgerichts mit der Verfassung vereinbar ist, ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Nach § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB kann das Gericht eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Das Gericht kann dabei insbesondere das Verhalten des Täters seit Beginn der Maßnahme und seine Teilnahme an Aufbauseminaren für alkoholauffällige Täter, Verkehrstherapien und Selbsthilfegruppen berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 69 a Rn. 4[…]


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