Landgericht Stuttgart
Az: 18 Qs 22/11
Beschluss vom17.03.2011
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. März 2011, mit dem Ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen wurde, wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO angeordnet. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, dem inhaltlich kein Beschwerdevorbringen entgegen gesetzt wurde, liegen unverändert dringende Gründe für die Annahme vor, dass dem Angeklagten in der -nach rechtzeitigem Einspruch gegen den vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl vom 21. Februar 2011- alsbald zu terminierenden Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB entzogen werden wird. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, sich wegen des im Strafbefehl geschilderten Sachverhalts, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, am 25. September 2010 in Stuttgart-Mitte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, obwohl er wissen konnte, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden in Höhe von ca. 2000,- Euro entstanden war.
Soweit das Beschwerdevorbringen sich allein darin erschöpft, dass der angefochtene Beschluss aus rein verfahrensrechtlichen Gründen nicht hätte erlassen werden dürfen, trifft diese Ansicht nicht zu. Zwar wendet der Angeklagte unter Berufung auf eine vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts Montabaur vom 1. September 2010 – 2040 Js 30257/10 42 Cs – ein, dass der zusammen mit dem Strafbefehlsantrag gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unter einer strafprozessual unzulässigen Bedingung, nämlich „für den Fall des Einspruchs“, gestellt worden sei. Diese Rechtsauffassung teilt die Beschwerdekammer ausdrücklich nicht.
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