VG Ansbach
Az.: AN 10 S 09.00306
Beschluss vom 03.04.2009
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem am … in … geborenen Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, derzeit Berufskraftfahrer, wurde von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 1998, 4. April 2006 und 25. Juli 2006 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, A/EW, B, BE, C1, C, C1E, CE, M, L, S, T, erteilt.
Durch Schreiben der PI …-… vom 17. Juli 2008 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass es zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin am 17. Mai 2008 gegen 21.20 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit erheblicher Körperverletzung seiner Lebensgefährtin gekommen sei. Die hinsichtlich des Antragstellers von der Polizei angeordnete Blutalkoholuntersuchung habe nach Feststellung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit … am 27. Mai 2008 für die am 17. Mai 2008 gegen 22.34 Uhr entnommene Blutprobe einen Blutalkoholwert von 1,75 Promille ergeben.
Mit weiterem Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte die … der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller am Sonntag, den 27. Juli 2008 gegen 9.30 Uhr an einem Kinderspielplatz in … reglos von Passanten aufgefunden worden sei. Ein nachfolgender Atemalkoholtest habe einen Atemalkoholgehalt von 0,88 mg/l ergeben. Er sei in Gewahrsam genommen und nachfolgend in der … ausgenüchtert worden.
Mit Schreiben vom 12. September 2008 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller unter Hinweis auf § 13 Nr. 2 a FeV und unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten Vorfälle die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Fristsetzung bis 15. Oktober 2008. Darin sollte zur Frage Stellung genommen werden, ob trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Mit Schriftsatz seiner zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten vom 17. November 2008 ließ der Antragsteller das für ihn negative Gutachten der … vom 13. November 2008 vorlegen. Unter Hinweis auf ein ebenfalls übersandtes Kurzgutachten des Internisten D[…]