LG Landshut
Az.: 6 Qs 242/12
Beschluss vom 24.09.2012
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat verurteilt, so entzieht ihm das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Entfernt sich ein Fahrzeugführer unerlaubt von einem Unfallort (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der Regel nach § 69 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 2.500,00 Euro beläuft. Die Wertgrenze wird von anderen Gerichten zwischen 1.300,00 Euro – 1.500,00 Euro angesetzt. Das LG Landshut begründet die Anhebung der Wertgrenze auf 2.500,00 Euro damit, dass es infolge der erheblich gestiegenen Fahrzeugreparaturkosten und der neuen Fahrzeugkonstruktionen für einen Laien nicht immer sofort erkennbar ist, ob es sich bei einem Umfallschaden um einen bedeutenden Fremdschaden handelt oder nicht.
I. Auf die Beschwerde der Angeklagten hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 09.08.2012 aufgehoben.
Der Führerschein ist an die Angeklagte herauszugeben.
II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
I.
Am 09.08.2012 hat das Amtsgericht Landshut der wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort Angeklagten gemäß § 111 a StPO, 69 StGB vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss ließ die Angeklagte mit anwaltschaftlichem Telefax vom 30.08.2012 Beschwerde einlegen und diese begründen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Landshut hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufzuheben mit der Begründung, bei dem hier vorliegenden Fremdsachschaden in Höhe von netto 1.643,12 Euro sei allenfalls ein Fahrverbot, ab[…]