Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 10 B 10291/07.OVG
Beschluss vom 21.06.2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis, hier: einstweilige Anordnung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, da die Beschwerde des Antragstellers – wie im Folgenden noch darzustellen sein wird – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; dies gilt sowohl insoweit, als der Antragsteller mit ihr in erster Linie sein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO weiterverfolgt, als auch insoweit, als er sich mit ihr gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens wendet.
Was zunächst den im Vordergrund des Verfahrens stehenden Antrag des Antragstellers anbelangt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, ihm das Recht zu erteilen, von seiner am 6. Februar 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, sowie den auf dieser Fahrerlaubnis am 21. November 2006 angebrachten Aufkleber zu entfernen, wonach er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt ist, so ist die Ablehnung dieses Antrages durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller bereits de[…]