BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 3 C 16/09
Urteil vom 25.02.2010
Tatbestand:
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Ihr wurde in Deutschland mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten die Fahrerlaubnis entzogen, zuletzt durch Urteil vom 27. März 2002, mit dem sie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK von 2,32 Promille) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sowie durch Urteil vom 22. Dezember 2004, mit dem gegen sie eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (BAK von über 1,1 Promille) verhängt wurde; die im zweiten Urteil festgelegte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lief am 21. Juni 2005 ab.
Am 2. November 2005 erwarb die Klägerin in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz eine Adresse in Polen angegeben. In Deutschland ist die Klägerin seit Mai 1994 ununterbrochen mit alleinigem Wohnsitz in W. (Kreis S., NRW) gemeldet.
Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass es der Fahrerlaubnisbehörde in Szczecin/Polen die von dort erbetene Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister zur Klägerin erteilt und zugleich darauf hingewiesen habe, dass sie in Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis besitze und nur aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine neue Fahrerlaubnis erhalten könne. Auf einen möglichen Verstoß hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses sei bereits hingewiesen worden. Trotz dieser Hinweise sei der Klägerin dort eine Fahrerlaubnis erteilt worden.
Der Beklagte forderte die Klägerin am 23. März 2006 auf, ihre Fahreignung durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.
Daraufhin erkannte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, von i[…]