BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: BVerwG 3 C 38.07
Urteil vom 11.12.2008
Vorinstanz: VG Darmstadt, Az.: VG 2 E 463/07(2), Urteil vom 20.09.2007
Leitsatz:
Dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland ausgestellt wurde, kann bei weiterhin fehlender Fahreignung das Recht aberkannt werden, von seiner neuen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
– wie Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG 3 C 26.07 –
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht entzogen wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der Kläger, der im Oktober 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erhalten hatte, verursachte im November 1997 durch grob verkehrswidrige Fahrweise einen Verkehrsunfall. Er wurde deshalb durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Juni 1998 wegen fahrlässiger Körperverletzung verwarnt; außerdem wurde ihm für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Bei einer Verkehrskontrolle im Juni 1999 geriet der Kläger in den Verdacht, Betäubungsmittel zu konsumieren. Eine toxikologische Untersuchung wies auf die vorangegangene Aufnahme von Cannabisprodukten hin. Ein im Januar 2000 zu seiner Fahreignung erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten ergab, derzeit sei noch zu erwarten, dass der Kläger zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss oder unter deren Nachwirkungen führen werde. Im Februar 2000 verzichtete der Kläger, nachdem i[…]