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EU-Fahrerlaubnis: Entziehung wegen danach aufgetretenem Alkoholmissbrauch

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OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 10 B 10734/06.OVG
Beschluss vom 11.09.2006
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az.: 6 L 725/06.NW

Leitsätze:
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entziehung wegen danach aufgetretenem Alkoholmissbrauch auszusprechen ist.
Auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, wenn sie zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts seiner erkennbaren Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen (hier bejaht).

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenzaufgrund der Beratung vom 11. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 9. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe:
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 9. Januar 2006 ausgesprochenen Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, nachdem angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit dieser Verfügung im Rahmen der Abwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das private Interesse des Antragstellers, bis auf weiteres im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Verkehrssicherheit zurücktreten muss.
Rechtlicher Ausgangspunkt für die hier streitige Entz[…]


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