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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ecstacy-Konsum

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Verwaltungsgericht  Hamburg – 7. Kammer
Az: 7 B 3375/01
Beschluss vom 27.11.2001

In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand:    Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 7. Kammer – am 27. November 2001 beschlossen:
1.     Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.     Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4000,- DM festgesetzt.
Gründe:
1.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 11. Oktober 2001 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 08. Oktober 2001 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich der darin enthaltenen Klassen M und L), über den der Berichterstatter aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 23. November 2001 als Einzelrichter entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Dabei genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den an sie gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gestellten Anforderungen. Der Antragsgegner begründet die Anordnung umfassend und einzelfallbezogen (s. S. 2 des Bescheids vom 8. Oktober 2001). Im Übrigen kann ein Antragsteller gegen eine offensichtlich rechtmäßige Verfügung – wie sie hier vorliegt – nicht mit Erfolg einwenden, es bestehe kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Dieses hat zwar die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zu prüfen, ohne dass dem aber insoweit ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen gegenübersteht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein schutzwürdiges Interesse dann nicht besteht, wenn sich bereits in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes feststellen lässt, dass ein Antragsteller sich mit seinen Rechtsbehelfen in der Hauptsache nicht wird durchsetzen können. Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich nicht dazu da, Positione[…]


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