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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvornahme einer Fahrprobe beim TüV

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VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN
Az.: 1 B 1128/00

BESCHLUSS
Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
In der Verwaltungsrechtssache des Kaufmanns hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 1. Kammer – am 11. August 2000 durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Richtberg als Einzelrichter beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet.
Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung verschont zu bleiben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Fachsenats des Nds. Oberverwaltungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung wendet, in aller Regel der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller in dem Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. vom 11.05.1995, – 12 M 2648/95 – unter Hinweis auf den Beschl. v. 03.06.1993, – 12 M 2023/93 -).
Die angefochtene Entziehungsverfügung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich nicht zu beanstanden. Die Verfügung des Antragsgegners vom 30.06.2000 findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). […]


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