Bundesverwaltungsgericht
Az.: 3 C 1.08
Urteil vom 26.02.2009
Vorinstanzen:
I. VG Karlsruhe, Az.: VG 7 K 2828/05, Entscheidung vom 11.10.2006
II. VGH Mannheim, Az.: VGH 10 S 1272/07, Entscheidung vom 13.12.2007
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem 1982 geborenen Kläger wurde 1998 die Fahrerlaubnis der Klasse A1 und zwei Jahre später die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.
Am 11. Februar 2005 trat der Kläger gegen 9:00 Uhr eine Fahrt mit dem PKW an. Gegen 11:25 Uhr wurde er einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei stellten die Polizeibeamten fest, dass der Kläger leicht zitterte, beim Stehen auf einem Bein Gleichgewichtsstörungen hatte und sehr nervös war. Der Kläger räumte ein, am Vorabend eineinhalb Joints geraucht zu haben. Außerdem gab er an, seit ca. einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Um 12:11 Uhr wurde beim Kläger eine Blutprobe entnommen. Sie ergab eine Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 2,1 ng/ml, von Hydroxytetrahydrocannabinol (THC-OH) von 0,7 ng/ml und von THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 14,2 ng/ml.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2005 entzog die Beklagte dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis, gab ihm auf, seinen Führerschein abzuliefern, und drohte ihm für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2006 abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger wegen regelmäßiger Einnahm[…]