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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Abzug Toleranzwert

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OLG Düsseldorf
Az: IV-1 RBs 12/11
Beschluss vom 25.02.2011

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe
Das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens eine Geldbuße von 280 Euro verhängt und ferner – unter Einräumung der in § 25 Abs. 2a StVG vorgesehenen Vergünstigung – ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und frist- und formgerecht begründet worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am um Uhr mit einem PKW in D. die Überfahrt in Fahrtrichtung. Dort missachtete er die schon länger als eine Sekunde (1,69 s) andauernde Rotphase eines Wechsellichtzeichens. Der Betroffene hat „nicht bestritten“, zum Tatzeitpunkt Fahrer des fraglichen Fahrzeuges gewesen zu sein.
II.
Das Urteil ist schon auf die Sachrüge aufzuheben.
Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der Sachrüge der Aufhebung, weil dem Senat nicht die Möglichkeit eröffnet ist zu überprüfen, ob das Amtsgericht die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit materiellrechtlich fehlerfrei festgestellt und die Rechtsfolgen rechtsfehlerfrei festgesetzt hat. Auch wenn die Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen unterliegen, muss die Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum […]


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