OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 587/03
Beschluss vom: 01.04.2004
Die der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 04. 2004 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 110,00 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erging in Abwesenheit des Betroffenen.
Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 30.6.2003, der am 02.07.2003 beim Amtsgericht Herford einging, Rechtsbeschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil weder dem Betroffenen noch dessen Verteidiger zugestellt worden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 14. Juli 2003 wurde die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen u. a. mit der Begründung, das Urteil sei am 13. Mai 2003 in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen verkündet worden, die erst am 02. Juli 2003 eingelegte Rechtsbeschwerde sei daher verspätet eingelegt worden. Dieser Beschluss wurde auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluss des Senats vom 26. September 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, auch wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten gewesen sei, beginne die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für ihn erst mit der Zustellung des Urteils. Da die Zustellung des Urteils bisher nicht erfolgt sei, sei die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden.
Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 ist dem Betroffenen inzwischen am 25. Oktober 2003 und dessen Verteidiger am 27. Oktober 2003 zugestellt worden. Die zugestellte Urteilsurkunde enthält nur den oben w[…]