Oberlandesgericht Dresden
Az: Ss (OWi) 706/07
Beschluss vom 25.01.2008
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Stollberg vom 27. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Stollberg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Stollberg vom 27. Juni 2007 wurde der Betroffene vom Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im StraÃenverkehr, obwohl er 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte, freigesprochen. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 09. September 2005 um 18.00 Uhr in Thalheim ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l geführt zu haben. Die Messung des Atemalkohols wurde mit Hilfe des am 08. März 2005 geeichten Atemalkoholmessgerätes Draeger Alcotest 7110 Evidential am 09. September 2005 vorgenommen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen, weil die sechsmonatige Eichgültigkeitsdauer des Messgerätes am 09. September 2005 abgelaufen und die Messung daher nicht mehr verwertbar sei.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese rechtzeitig mit der Sachrüge begründet. Sie ist der Auffassung, die Messung sei verwertbar, da die Eichgültigkeitsdauer des Messgerätes noch bis Ende September 2005 angedauert habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Stollberg aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Der Betroffene und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Freispruch hat keinen Bestand, da das im vorliegenden Fall verwandte Messgerät zum Zeitpunkt der Messung am 09. September 2005 noch gültig geeicht war, das Messergebnis somit verwertbar ist.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass eine fehlende Eichung des Messgerätes grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der Messung führt, also nicht durch Sicherheitsabschläge kompensiert werden kann (vgl. hierzu Hentschel, StraÃenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 24 a StVG Rdnr. 17 m.w.N.). Da vorliegend mit 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft gerade der Grenzwert des § 24 a Abs. 1 StVG erreicht ist, würde im Ã[…]