Oberlandesgericht Dresden
Az.: Ss (OWi) 128/04
Beschluss vom 27.04.2004
Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Az.: 13 OWi Ss 128/04
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 28. November 2003 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Kamenz hat den Betroffenen am 28. November 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (innerorts) zu einer Geldbuße von 60,00 EURO verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf Verjährung.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 28. November 2003 als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge materiellen Rechts führt gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zur Verfahrenseinstellung, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit, die der Betroffene am 13. April 2003 begangen haben soll, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.
Gemäß § 31 Abs. 2 OWiG, § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides bzw. Erhebung einer öffentlichen Klage drei Monate. Vorliegend hat die Verjährungsfrist mit der Tatbegehung am 13. April 2003 zu laufen begonnen und war am 12. Juli 2003 abgelaufen. Der Bußgeldbescheid ist erst am 30. Juli 2003 erlassen worden und konnte die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen.
Auch zuvor war eine Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten. Dies gilt insbesondere für den am 26. Juni 2003 per EDV-Ausdruck an den Betroffenen übersandten Anhörungsbogen. Dem ging folgender – für etwaige Verjährungsunterbrechungen relevanter – Verfahrensablauf voraus:
Aufgrund eines automatisierten Verfahrens war zunächst dem Halter des Fahrzeugs, R C , ein Anhörungsbogen übersandt worden. Nachdem das Landratsamt Kamenz bemerkte, dass der Halter nic[…]