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Alkoholfahrt (wiederholte) – Anordnung einer MPU

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VG Bayreuth 1. Kammer
Az: B 1 K 11.431
Urteil vom 31.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg übersandte mit Schreiben vom 11.10.2010 einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister mit den vom Kläger begangenen Verkehrszuwiderhandlungen. Diesem war Folgendes zu entnehmen:
– Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 17.09.2007: Der Kläger überschritt als Führer des Pkws die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h.
– Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 08.01.2008, rechtskräftig seit 19.03.2008: Der Kläger führte am 18.12.2007 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l.
– Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg vom 02.09.2010: Der Kläger führte am 18.02.2010 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,88 Promille.
Nachdem der Kläger wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hatte, wurde er mit Schreiben des Landratsamtes Bayreuth vom 10.11.2010 aufgefordert, bis zum 11.01.2010 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Die Untersuchung sollte folgende Fragestellung umfassen: „Ist zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B, BE, M, L, S, T, C1, C1E, C und CE der Gruppe 1 und 2 in Frage stellen?“
Mit Schreiben vom 24.11.2010 zeigte sich der Bevollmächtigte des Klägers an und trug vor, dass der Kläger am 18.02.2010 seinen Lkw auf dem Rastpl[…]


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