Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abstandsunterschreitung (vorsätzliche) – Anforderungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Hamm
Az.: 3 Ss OWi 351/04
Beschluss vom 22.07.2004

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 1. April 2004 der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Gütersloh den Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,- € verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Dem Betroffenen wurde dabei die 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG eingeräumt.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 23.10.2003 gegen 13.51 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Bei Kilometer 361,500 fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 141 km/h auf der linken Fahrspur und hielt zu dem vor ihm auf derselben Spur fahrenden Fahrzeug einen Abstand von höchstens 28,20 m ein.
Zur Person hat das Amtsgericht u.a. festgestellt, dass der Betroffene seit dem 19.11.1999 im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und nach eigenen Angaben etwa 100.000 km im Jahr fährt. Ferner ist ausgeführt, dass im Verkehrszentralregister insgesamt sieben im Einzelnen genannte berücksichtigungsfähige Voreintragungen vorhanden sind, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Voreintragungen betreffen allesamt erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften im Tatzeitraum vom 21.08.2000 bis 12.03.2002. Dabei ist insgesamt vier Mal gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt worden.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlich begangener Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt und hierzu ausgeführt, dass der Betroffene den zu geringen Abstand zumindest billigend in Kauf genommen habe. Er habe das Fahrzeug vor ihm mindestens eine Strecke vo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv