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Abstandsmessung – Rechtswidrigkeit von Videomessungen

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az: SsBs 186/09
Beschluss vom 27.11.2009

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichnenden Richter gemäß den §§ 79 Abs. 5, 80 a Abs. 3 OWiG am 27. November 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück vom 25.08.2009 wird auf Kosten der Staatskasse, welche auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 25.08.2009 hat das Amtsgericht Bersenbrück den Betroffenen wegen eines Vorwurfes einer Abstandsunterschreitung gem. § 4 Abs.1 StVO freigesprochen.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Osnabrück vom 04.06.2009 war dem Betroffenen zur Last gelegt worden, am 19.02.2009 um 12.14 Uhr in R… auf der BAB 1 in Höhe des Kilometers 202,852 in Fahrtrichtung M… als Führer des Pkws … bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h den erforderlichen Abstand von 59,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe vielmehr lediglich 17 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen.

Das Messergebnis, auf welches der Erlass des Bußgeldbescheides zurückzuführen war und welches als maßgebliches Beweismittel für die Überführung in Betracht gekommen wäre, wurde durch ein Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 der Firma V… ermittelt. Ausweislich der mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen werden bei Anwendung dieses Meßsystems in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen, nämlich eine sog. Tatvideoaufzeichnung, mit welcher die Abstands und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wird, sowie eine Fahrervideoaufzeichnung, welche der Identifikation der Fahrer und der Kennzeichenerfassung dient. Messung und Auswertung werden dergestalt gehandhabt, dass der auflaufende Verkehr in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastand aufgenommen wird. Während der Aufnahme wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die einzelnen Videobilder (Voll und Halbbilder). Der zeitliche Abstand von zwei aufeinander folgenden Videobildern beträgt 1/50 Sekunden. Die Auswertung des so kodierten Videobandes wird mittels eines Computersystems durchgefÃ[…]


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