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Tierarzt – Pflichten bei Ankaufuntersuchung

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BGH
Az: VII ZR 7/11
Urteil vom 22.12.2011

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Tierarzt, Schadensersatz wegen einer mangelhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung.
Die Klägerin, die einen Trakehner Wallach als Dressurpferd erwerben wollte, beauftragte den beklagten Tierarzt mit der Ankaufsuntersuchung. In dem von ihm erstellten Untersuchungsprotokoll wurden als Röntgenbefunde angegeben: „Oxspring: vorne rechts und links geringgradige Hufbeinastverknöcherung; Zehe: seitlich vorne links kleine isolierte Verschattung; Knie: rechts Kontur des medialen Rollkamms.“ Im Übrigen wurde das Untersuchungsergebnis als o.b.B. (ohne besonderen Befund) bezeichnet. Daraufhin erwarb die Klägerin das Pferd im August 2005 zum Kaufpreis von 60.000 €. Einige Wochen nach dem Erwerb lahmte das Pferd. Nachdem sich dies als Dauerzustand herausgestellt hatte und der Wallach damit als Dressurpferd ungeeignet war, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück. In dem nachfolgenden Rechtsstreit forderte sie von dem Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von Unterstellkosten, Tierarztkosten und Transportkosten in Höhe von insgesamt 9.704,47 €. Beinhaltet waren insoweit Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung des Pferdes bis 7. Februar 2006. Zudem erhob sie Feststellungsklage.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin schloss diese mit dem Verkäufer am 11. Dezember 2007 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Verkäufer, zur Abgeltung der Klageforderungen einschließlich weitergehender Ansprüche wegen des Unterhalts (Aufwendungen für Unterstellungen, Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Inanspruchnahme eines H[…]


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