OLG Hamm
Az.: 13 U 194/03
Urteil vom 11.02.2004
Sachverhalt:
Eine Cessna war beim Landeanflug auf den Flughafen Paderborn in einen Schwarm Brieftauben geflogen. Die Taube eines Brieftaubenhalters aus Thüringen geriet in den Lufteinlass einer Turbine des Flugzeuges. Der Lufteinlass wurde hierdurch zerstört. Das Ersatzteil kostete 10.500 Euro.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass der Taubenhalter für den verursachten Schaden zu 50 % aufkommen muss. Das OLG stützte sich insoweit auf den Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB. Auf ein Verschulden kommt es hiernach nicht an, sondern lediglich darauf, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Dies hat die Taube im vorliegenden Fall, da sie nach Ansicht des OLG ein Verkehrshindernis gebildet hat. Der Flugzeughalter muss jedoch 50 % seines Schadens nach § 33 Luftverkehrsgesetz selber tragen, da sich bei dem Unfall auch die Betriebsgefahr seines Flugzeugs verwirklicht hat.
Die Einwände, dass das Flugzeug weitaus größer, schwerer und schneller ist als eine Taube, wurden nicht geltend gelassen, da die geringere Geschwindigkeit und Größe der Taube nicht die von ihr ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr verringert. Aufgrund der Größe der Taube ist ein Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und es besteht die Gefahr, dass diese zerstört wird. Bei dem Vorhandensein von nur einer Turbine ist zudem ein Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich.
Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 10.09.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten übersteigt nicht 20.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe:
Weder die Berufung des Beklagten noch die Anschlussberufung der Klägerin haben Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin aus § 833 S. 1 BGB ist allein in dem vom Landgericht ausgeurteiltem Umfang gegen den Beklagten gegeben. Das – unstr. Bl. 95 vgl. auch Eintragungsschein Bl. 62 – im Eigentum der Klägerin stehende Flugzeug ist durch die Taube des Beklagten beschädigt worden. Eine Verschuldenshaftung des Beklagten kommt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und von der Klägerin in der Berufungsi[…]