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Jagdscheinentziehung – Erschießung eines Mischlingshundes

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Az.: 4 K 758/06.NW
Urteil vom 10.08.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung eines Jagdscheins hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Jagdscheins.
Der am 15. Juli 1932 geborene Kläger ist seit dem 6. August 2001 im Besitz eines Jagdscheines. Am 27. August 2004 übte er als Jagdgast die Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk X… aus. Gegen 20.35 Uhr erschoss er aus einer Entfernung von ca. 70 m einen Mischlingshund, der ein helles Fell mit einer dunkelgrauen Einfärbung am Rücken besaß und sich auf einem Wiesengelände aufhielt. Vom Standort des Klägers fällt das Wiesegelände ab und wird durch einen Drahtzaun in eine obere und eine untere Wiese geteilt. Der Hund befand sich beim Schuss des Klägers jenseits des Zauns auf der unteren Wiese. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird im Übrigen verwiesen auf die in den Verwaltungsakten und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Zweibrücken (Az. 4166 Js 12032/04) enthaltenen Lichtbildaufnahmen.
Der erschossene Hund stand im Eigentum der Eheleute A… und B… C…, die als Landwirte den nahe gelegenen K… Hof bewirtschaften. Frau A… C…, die nach ihren Angaben am Abend des 27. August 2004 in einem der Wiese benachbarten Maisfeld Feldarbeiten verrichtete, stellte nach der Tötung ihres Hundes den Kläger vor Ort zur Rede und erstattete kurz darauf wegen des Vorfalls Strafanzeige beim Polizeipräsidium Westpfalz.
Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter gab der Kläger am 5. November 2004 im Wesentlichen an, er sei am fraglichen Abend auf dem Weg zu dem Hochsitz gewesen, der sich am Rande des Maisfelds zu der abfallenden Wiese hin befinde. Auf dem Weg zum Hochsitz habe er bemerkt, dass sich unterhalb der ersten Wiese im Bereich des Zaunes irgendetwas bewege. Da dies genau in der Fährte der Wildsauen gewesen sei, habe er gedacht, dass dort jetzt eine Wildsau brechen werde. Z[…]


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