BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: BVerwG 3 B 149.01
Beschluss vom 18.02.2002
Vorinstanzen:
I. VG Hamburg, AZ.: 3 VG 268/2000, Urteil vom 29.09.2000
II. OVG Hamburg, AZ.: OVG 3 Bf 429/00, Urteil vom 14.08.2001
Leitsätze:
1. Ein Beklagter, dessen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang entsprochen worden ist, ist nicht materiell beschwert und darf nicht mit Rücksicht auf ihm nachteilige Urteilsgründe mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen (Fortführung ständiger Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 17, 352).
2. Zum Einfluss des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppmaßnahmen, die auf nicht revisibles Landesrecht gestützt sind (Bestätigung von BVerwGE 90, 189 <193>).
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 2002 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001 wird verworfen, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 88,50 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten ist mangels Beschwer unzulässig und daher zu verwerfen (vgl. Beschluss vom 10. Januar 1964 – BVerwG V B 83.62 – BVerwGE 17, 352 f.). Eine für Rechtsbehelfe grundsätzlich erforderliche Beschwer kann nicht schon in den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegen – wie die Beschwerde der Beklagten allein geltend macht -, sondern nur gegeben sein, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis von dem Antrag des Verfahrensbeteiligten zu dessen Lasten abweicht (a.a.O.; vgl. ferner Pietzner in: Schoch u.a., VwGO, § 133 Rn. 26 m.w.N.). Eine solche materielle Beschwer zulasten der Beklagten enthält das angefochtene Urteil (NJW 2001, 3647) nicht, weil es – wie von der Beklagten beantragt – die Klage des Klägers in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen hat; dass sich die Beklagte dur[…]