OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 U 68/01
Verkündet am 15.08.2002
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/3 O 429/00
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.02.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird nach teilweiser Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer II. des Tenors des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2000 die Worte
„und Rechnung zu legen“
„Einkaufspreise und Gestehungskosten (insbesondere Kosten der zur Entsperrung verwendeten Software)“
„und der zur Entsperrung verwendeten Software“ entfallen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt aufrechterhalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,– € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen. Beschwer des Beklagten: 150.000,–€.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für die Waren „Geräte und Anlagen für den Mobilfunk“ eingetragenen Marke „S“ (Nr.); wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Eintragungsurkunde (Bl. 48 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin stellt Mobiltelefone her, die sie unter der Marke „S“ vertreibt. Einen Teil dieser Geräte liefert sie versehen mit einem sogenannten SIM-Lock-Schutz an Betreiber von Mobilfunknetzen. Der SIM-Lock-Schutz bewirkt, dass das Mobiltelefon nur im Netz des betreffenden Netzbetreibers benutzt werden kann. Die Netzbetreiber sind an dem SIM-Lock-Schutz interessiert, weil sie auf diese Weise Mobiltelefone gekoppelt mit Netzkartenverträgen (insbesondere sogenannten Pre-Paid-Karten) zu niedrigen Preisen vertreiben können, ohne befürchten zu müssen, dass der Käufer vor Ablauf des Netzkartenvertrages bzw. einer vereinbarten Bindungsdauer unter Mitnahme des günstig oder[…]