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LANDGERICHT PADERBORN
Az.: 5 S 299/00
Verkündet am 29.03.2001
Vorinstanz: AG Lippstadt Az.: 3 C 33/00

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, auf Zahlung des vom Amtsgericht zuerkannten Betrages von 2.782,33 DM. Da mit den Teilzahlungen der Klägerin über 449,03 DM die in den streitgegenständlichen Rechnungen vom 13.10.1998, 12.11.1998 und 14.12.1998 jeweils berechneten Basispreise und Gesprächsverbindungen ausgeglichen sind und mit dem im Mahnbescheid enthaltenen, vom Widerspruch nicht erfaßten Teilbetrag von 346,64 DM auch der von der Klägerin mit der Rechnung vom 13.01.1999 geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung von der Beklagten anerkannt worden ist, verhält sich der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag von 2.782,33 DM allein über die mit den Rechnungen vom 13.10.1998, 12.11.1998, 14.12.1998 und 13.01.1999 für die Monate August bis November 1998 berechneten SMS-Übermittlungen jeweils zzgl. 2,30 DM/monatlich für die von der Beklagten gewählte Zahlungsweise „Überweisung“.
Der Klägerin steht für diese SMS-Übermittlungen jedoch kein Entgelt zu. Denn sie hat nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, in welchem Umfang sie tatsächlich in den betreffenden Monaten für die Beklagte SMS-Übermittlungen übermittelt hat.
Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die erteilten Rechnungen sind nicht aufgrund der mit Abschluß des Vertrages vereinbarten Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Die Klägerin hat es versäumt, ihre Kunden hinreichend darüber aufzuklären, daß eine Erfassung von Leistungsdaten für SMS-Übermittlungen nur nach Datum, Uhrzeit und Gesp[…]


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