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Verbotene Handwerbung! Handy „Inklusive freies Telefonieren für 100 DM“

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OLG Köln
Az.: 6 U 14/99
Urteil verkündet am 23.06.1999
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 31 0 616/98

OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.1999 für Recht erkannt:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 31 O 616/98 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung ein Handy Alcatel One Touch Easy, wie auf der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft angeführt sind, unter Preisangabe mit dem Hinweis: „Inklusive freies Telefonieren für 100 DM“ zu bewerben.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Klägerin ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG, dessen Klagebefugnis im vorliegenden Verfahren nicht im Streit ist. Die Beklagte vertreibt u.a. Geräte der Unterhaltungselektronik, Computerhard- und Software, sowie Telefone.
Die Beklagte schaltete in einer Werbebeilage zur Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 25.5.1998 die aus dem obigen Tenor ersichtliche Handy-Werbung, die Gegenstand des vorliegenden sowie des Verfahrens 31 O 451/98 LG Köln = 6 U 13/99 OLG Köln ist. In dieser längsformatigen Anzeige wurden zwei Handys beworben, nämlich ein in der Mitte und kleiner abgebildetes Panasonic-Gerät für 99 DM und ein rechts und größer dargestelltes Alcatel-Gerät für 11 DM. Die Werbung für jenes Alcatel-Handy enthält den fettgedruckten Hinweis: „Inclusive freies Telefonieren für 100 DM“. Dieser Satz ist mit zwei Sternchen versehen, die auf eine kleine Zeile unmittelbar unter der Werbeaussage mit folgendem Text verweisen: „Dieses Angebot gilt nur bei Vertragsschluß bis[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/werbung.htm

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