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Rechtsanwälte Kotz GbR

Regelung über die Abrechnung von Auslandsgesprächen

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Bei D2 ist die Insel Usedom schon Ausland!?
Berechnung von Gesprächen auf der Insel Usedom 
als Auslandsgespräche rechtmäßig?

Amtsgericht Düsseldorf
Geschäfts-Nr.: 3 8 C 13 9 3 4 / 9 8
Verkündet am 2 3 . 2 . 19 9 9

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlaß bis zum 2.1.1999 für R e c h t  erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.9.1998 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 156,65 DM aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) der Beklagten.

Die Beklagte hat von der Klägerin zu Unrecht 156,65 DM erlangt, weil die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeschreibung nicht berechtigt war, der Klägerin für die Anrufe, die sie während ihres Aufenthalts Usedom in der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat Gebühren für ankommende Verbindungen im Ausland in Rechnung zu stellen.

In der Leistungsbeschreibung der Beklagten (B1. 51 d.A.) heißt es zwar unter Telefonieren im Ausland im letzten, Satz: „Wenn Sie die Mobilfunkdienstleistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch nehmen, werden die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife ,der ausländischen Netzbetreiber berechnet, zzgl. des von hierfür festgelegten Bearbeitungsaufschlags. Dies kann aber keine Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Berechnung sein. , Der Hinweis steht, wie angegeben wurde, unter der Rubrik Telefonieren im Ausland. Unter den weiteren Erläuterungen zu „Bitte beachten Sie“ wird dann auch eine klare Einteilung der Tarife nach Verbindungen im Ausland und nicht nach Netzbetreibern vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß Verträgt so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB) ist hier davon auszugehen, daß die Beklagte die Gebühren nur nach In- und Ausland und[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/ausland.htm

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