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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prepaidtarif – Abbuchung überhöhter Gebühren

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LG Berlin
Az: 38 O 350/10
Urteil vom 18.07.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, 10,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2010 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Kosten zuzüglich 10 % hiervon.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 12,00 € abwenden, wenn nicht die K1ägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Hauptsachebetrages zuzüglich 10 % hiervon leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Begleichung einer Mobiltelefonrechnung im „Prepaid“-Modus.
Die Klägerin bot den Anschluss von Mobilfunkverträgen entweder als „Prepaid“-Tarif oder als „Postpaid“-Tarif an. Im Internet stellte sie als Unterschied der Tarifoptionen heraus, dass für den Prepaid-Tarif gelte: „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“. Für den Postpaid-Tarif gab sie an: „Bequem per Rechnung zahlen, keine Aufladung nötig“.
Der Beklagte schloss Anfang Dezember über das Internet mit der Klägerin einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen im Prepaid-Tarif. Dabei wählte er die „Webshop-Aufladung 10“. In dem Internetformular wird auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Tarifliste der Klägerin Bezug genommen. Wegen des Vertragsinhalts wird auf die Anlagen K 1 Bezug genommen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zum Prepaid-Tarif heißt es unter Ziffer VIII:
1. Die nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht). Zur Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses richtet … dem Kunden ein Guthabenkonto ein, über das mit der Leistungserbringung durch … die Zahlung der vorgenannten Entgelte erfolgt. Die Dienstleistungen von … können nur genutzt werden, wenn ein ausreichendes Guthaben auf dem Guthabenkonto vorhanden ist.
2. Da Vorleistungspflicht erfüllt der Kunde durch die Aufladung eines Guthabens auf sein Guthabenko[…]


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