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Fahrverbot (längeres): bei Geschwindigkeitsüberschreitung und Telefonat

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OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 578/02
Beschluss vom 27.08.2002

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 15. April 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.08.2002 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß §§ 79 Abs. 3, 5, 6 OWiG i.V.m. 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot unter Aufrechterhaltung der Anordnung über dessen Wirksamwerden auf einen Monat reduziert wird.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat ein Viertel der dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Paderborn hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4, 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 19 OWiG eine Geldbuße von 120 EUR verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Dem ist der Betroffene mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 entgegen getreten.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das verhängte Fahrverbot von zwei Monaten auf die Dauer von einem Monat zu reduzieren war.

Das Amtsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten getroffen. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Ebenso lässt die Verhängung der Geldbuße von 120 EUR Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Der Umstand, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung beider tateinheitlich begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten eine mäßige Erhöhung der Regelgeldbuße für erforderlich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch die Anordnung des Fahrverbots begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der gegebenen Sachlage war auch nach Ansicht des Senats unter Erhöhung der Geldbuße […]


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