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Dialer – Kein Vertragsschluss bei unbewusstem Verbindungsaufbau – Beweislast

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LANDGERICHT KIEL
Az.: 11 O 433/02
Urteil vom 09.01.2003

In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.07.2002 (Az. 02 – 5188809 – 0 – 5) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin macht als Telefonnetzbetreiberin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung für Daten-Verbindungen mit Internet-Mehrwertdiensten geltend.
Die Klägerin stellte dem Beklagten einen Telefonanschluss mit der Rufnummer … zur Verfügung. Mit Rechnung vom 16.10.2001 machte die Klägerin aus dem Telefondienstauftragsverhältnis gegen den Beklagten eine Forderung von 13.278,70 € geltend. Davon entfielen Gebühren in Höhe von 12.911,94 € auf Verbindungen mit Mehrwertdiensten, für die die Klägerin Netzbetreiberin ist. Die restlichen Gebühren fielen für Mehrwertdienste im Netz der … und für Internet by Call Verbindungen der … an.
Die Summe von 12.911,94 € ergibt sich aus 261 Verbindungen zu sogenannten Premium-Diensten mit der Vorwahl 0190 an insgesamt 17 Tagen im Zeitraum vom 14.08.2001 bis zum 06.09.2001. Der überwiegende Teil der Verbindungen wurde zu der Rufnummer 0190-… der … GmbH aufgebaut. Weitere, vereinzelt angewählte Verbindungen zu Mehrwertdiensten konnten von der Klägerin nicht mehr einem Dienstanbieter zugeordnet werden. Die Dauer der einzelnen Verbindungen variierte dabei zwischen wenigen Sekunden und etwa einer Stunde. Die durchschnittliche Gesamtnutzung der Mehrwertdienste betrug bei einer Nutzung an 17 Tagen über sechseinhalb Stunden.
Der Beklagte erhob gegen diese Beträge Einwendungen, die von der Klägerin mit negativem Ergebnis auf Fehler überprüft wurden. Es wurde lediglich festgestellt, dass es sich bei diesen Verbindungen um Daten-Verbindu[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/dialer5.htm

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