BVerfG
Az.: 2 BvR 497/03
Beschluss vom 17.7.2003
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Die Ermittlungsbehörde wird angewiesen, folgende Gegenstände, soweit diese nicht dem Beschwerdeführer zurückgegeben wurden, bei dem Amtsgericht Tiergarten zu hinterlegen:
a) 289 CD (Ziffer 5 des Durchsuchungsprotokolls Teil B vom 18. September 2002),
b) 54 Disketten (Ziffer 6 a.a.O.),
c) ein Computer Medi-Tower Ultimate Computer System C 550 einschließlich zwei Wechselfestplatten von 40 GB und 80 GB (Ziffer 10 a.a.O.),
d) drei Wechselfestplatten von 10 GB, 14 GB und 40 GB (Ziffer 13 a.a.O.),
e) 49 CD-R (Ziffer 16 a.a.O.).
Der Computer und die Datenträger sind vor der Hinterlegung durch die Strafverfolgungsbehörde zu versiegeln.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie die vorläufige Sicherstellung unter anderem von Datenträgern.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB. Das Amtsgericht Tiergarten ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschwerdeführers an. Die daraufhin erfolgten Sicherstellungen in der Kanzlei sind inzwischen durch Rückgabe der Gegenstände erledigt. Ob eine Kopie der Daten einer Wechselfestplatte des Kanzleicomputers des Beschwerdeführers angefertigt wurde, war im Ausgangsverfahren streitig. Die Auswertung der in der Wohnung sichergestellten Datenträger gemäß § 110 StPO ist noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer versicherte am 2. Juni 2003 an Eides statt, dass sich auf den in der Wohnung in Verwahrung genommenen Datenträgern u.a. wesentliche Adressdaten seiner Anwaltskanzlei, ein Großteil der Korrespondenz mit den Man[…]