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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsvertreter – Wiederanlage – Untreue in Form des Treuebruchs

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BGH
Az: 1 StR 432/01
Beschluss vom 24.10.2001

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Untreue in 26 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verurteilt; außerdem wurde ihm ein befristetes Berufsverbot erteilt.

Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Der Angeklagte hat auf Provisionsbasis für eine Tochtergesellschaft der D AG und den ihr verbundenen Produktpartnern Versicherungen, Bausparverträge und andere Vermögensanlagen vermittelt und er nahm für diese Firmen auch die Kundenbetreuung wahr.

In einer Reihe von Fällen bekam er Orderschecks über fällige Lebensversicherungen mit dem Auftrag übersandt, mit den Kunden möglichst einen Vertrag über die Wiederanlage des Geldes abzuschließen. Waren die Kunden hierzu nicht bereit, hatte er ihnen den Scheck auszuhändigen. Sofern es zum Abschluß eines neuen Vertrages kam, verwendete er die Schecks abredewidrig nicht zu deren Finanzierung, sondern löste sie auf sein eigenes Konto ein. In einigen Fällen löste er solche Schecks auch unmittelbar auf sein eigenes Konto ein, nachdem er auf deren Rückseite ein Indossament mit einem Phantasieschriftzug hergestellt hatte.

Mit dem Geld zahlte er eigene Schulden, insbesondere auch bei von ihm zuvor geschädigten Kunden, oder er erwarb in der Hoffnung auf hohe Gewinne erheblich risikobehaftete Optionsscheine. Die erhofften Gewinne wollte er zumindest überwiegend den Kunden zugute kommen lassen, wobei er für sich „Reklame“ als guter Anlageberater und damit auch neue Kunden erhoffte. Tatsächlich trat jedoch ganz überwiegend Totalverlust ein, was er zumindest auch für möglich gehalten hatte. Die D. AG zahlte letztlich die Versicherungsgelder nochmals aus oder leistete s[…]


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